Notartätigkeit

Notar - Dr. Stephan Gergaut > Notartätigkeit

Der Notar wird überall dort wirksam, wo neutraler und kompetenter juristischer Rat sowie rechtliche Absicherung erforderlich sind. Er berät und betreut alle an einem Rechtsgeschäft beteiligten Parteien unparteiisch. Der Notar informiert umfassend über gesetzliche Formalitäten und rechtliche Fragen bezüglich Immobilien (z.B. Kauf, Überlassung, Bestellung von Grundschulden oder Dienstbarkeiten). Er betreut erbrechtliche Sachverhalte (z.B. Testament und Erbvertrag, Nachlaßauseinandersetzung). Er berät zu rechtlichen Konsequenzen der Ehe und bei Fragen in Familienangelegenheiten (z.B. Ehevertrag, Scheidungsvereinbarung). Er hilft bei der Vorsorge für den Krankheitsfall (z.B. Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen). Er unterstützt sachkundig bei der Unternehmensgründung (z.B. Erstellung von Gesellschaftsverträgen, Anmeldungen beim Handelsregister).

 

Der Notar als unparteiischer Berater

Anders als ein Rechtsanwalt ist der Notar ein staatlich berufener und unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes, der seine Mandanten in Rechtsangelegenheiten unparteiisch betreuen muß. Dies geschieht insbesondere bei schwierigen und bedeutsamen Rechtsgeschäften, in Angelegenheiten mit persönlich oder wirtschaftlich weitreichenden Folgen.

Sein juristisches Wissen und seine berufliche Erfahrung kann der Notar am besten dann einsetzen, wenn er frühzeitig eingeschaltet wird. Er klärt den Sachverhalt und erforscht die Ziele und Wünsche aller Beteiligten. Das ermöglicht den betroffenen Parteien, ihren Vertrag ausgewogen und für alle rechtlich sicher zu gestalten. Die notariellen Urkunden beweisen noch nach Jahrzehnten rechtsgültig die getroffenen Vereinbarungen. Nach einer Beurkundung überwacht der Notar Zahlungen, verwahrt Gelder und sorgt für Eintragungen etwa im Grundbuch oder im Handelsregister. Das Gespräch mit dem Notar muß von diesem vertraulich behandelt werden.

Jeder Notar darf nur innerhalb seines Amtsbezirkes beraten und beurkunden. Dennoch kann jeder Bundesbürger den Notar frei wählen – er ist nicht an die ortsansässigen Notare gebunden.

Für seine Tätigkeit erhebt der Notar wie ein Gericht gesetzlich festgelegte Gebühren. Ihre Höhe richtet sich nach Bedeutung und Wert des Geschäfts.

„So schwör‘ ich droben bei den ew’gen Sternen,
Daß ich mich nimmer will vom Recht entfernen.“
Friedrich Schiller

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Die einzelnen Aufgabenfelder des Notars werden unter den entsprechenden thematischen Links im Navigationsmenü allgemein und an ausgewählten Fallbeispielen erläutert. Außerdem stehe ich mit meinen Mitarbeiterinnen für ein persönliches und unverbindliches Gespräch gern zur Verfügung.